Seit dem 1. April ist es in Deutschland für Erwachsene erlaubt, Cannabis in bestimmten Mengen zu besitzen und zu konsumieren. Trotz dieser Gesetzesänderung bedeutet dies nicht, dass der Konsum überall in der Öffentlichkeit gestattet ist. Das Cannabisgesetz regelt in Paragraph 5, in welchen Bereichen der Konsum untersagt ist. Dazu zählen unter anderem Schulen, Kinderspielplätze, öffentliche Sportstätten und Fußgängerzonen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr. Es ist generell verboten, Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen unter 18 Jahren zu konsumieren.
In Bezug auf Veranstaltungen wie Volksfeste existiert keine explizite Regelung im Gesetz. Die jeweiligen Städte und Gemeinden müssen eigenständig entscheiden, wie sie mit dem Cannabiskonsum bei solchen Events umgehen möchten. Während die Stadt Kaiserslautern sich gegen ein Verbot ausgesprochen hat, ist die Entscheidung im Saarland uneinheitlich. Die Gemeinde Schmelz und die Stadt St. Wendel haben auf Anfrage mitgeteilt, dass noch keine endgültige Entscheidung bezüglich eines Cannabisverbots auf Volksfesten getroffen wurde.
Einige Städte wie Saarlouis erwägen derzeit kein Verbot, da es mit rechtlichen Risiken verbunden sein könnte. Die Frage nach der Effektivität eines Verbots und der möglichen Verlagerung des Konsums an den Rand des Festes sind weitere Aspekte, die berücksichtigt werden müssen. Dennoch behalten die Verwaltungen das Thema im Blick und werden bei Bedarf reagieren. In Neunkirchen wird betont, dass keine Abweichungen vom Cannabisgesetz vorgesehen sind, jedoch könnten Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, falls während einer Kirmesveranstaltung Cannabis in Anwesenheit Minderjähriger konsumiert wird.
Auch in der Landeshauptstadt Saarbrücken steht noch keine finale Entscheidung fest. Die Ausgestaltung des Hausrechts bei Stadtfesten wie dem Altstadtfest wird derzeit abgestimmt. Der Konsum in Gegenwart von Personen unter 18 Jahren bleibt untersagt, und der Kommunale Ordnungsdienst überwacht die Einhaltung der Regeln. Offene Fragen, wie etwa die Zuständigkeit für Bußgelder, bleiben jedoch bestehen. Verstöße gegen das Konsumverbot können mit Geldstrafen von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.