![Liedumtextung: Grauzone oder strafrechtlich relevant? Staatsanwaltschaft Braunschweig gibt Einschätzung](https://nachrichten.ag/wp-content/uploads/2024/06/Nachrichten-Aktuell-1-151.png)
In einigen Clubs werden Lieder auf fragwürdige Weise umgetextet und öffentlich mitgesungen, wie kürzlich ein Fall auf Sylt zeigte, bei dem eine Parole von extremen Personen umgedichtet wurde. Ähnliche Vorfälle werden auch im Landkreis Gifhorn untersucht. Doch stellt das Mitsingen solcher Parolen eine strafrechtliche Relevanz dar? Wo liegt die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Volksverhetzung?
Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 festgestellt, dass die Meinungsfreiheit stets gegenüber der Menschenwürde zurücktreten muss, obwohl sie ein hohes Gut ist. Daher ist eine genaue Begründung notwendig, um eine Verurteilung wegen Volksverhetzung zu rechtfertigen. Die Aussage „Ausländer raus“ allein reicht nicht aus, um den Straftatbestand zu erfüllen.
Oberstaatsanwalt Christian Wolters betont, dass es auf den Einzelfall und alle äußeren Umstände ankommt. Bei der Bewertung wird berücksichtigt, wer die Parole nutzt, in welchem Umfeld sie geäußert wird und zu welchem Anlass. Ein gewalttätiger Mob, der die Parole skandiert, könnte als Angriff auf die Menschenwürde und somit als Volksverhetzung angesehen werden. Bei Partygästen in Sylt könnte die Situation anders sein, jedoch können definitive Aussagen erst nach Kenntnis der genauen Umstände getroffen werden.
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