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Steuerliche Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Krankheitskosten: Wann lohnt sich ein Einspruch?

Krankheitsbedingte Ausgaben können als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden, sofern sie im Vergleich zu anderen Steuerzahlern mit ähnlichen Einkommensverhältnissen tatsächlich höher sind. Diese Ausgaben umfassen beispielsweise Medikamente, medizinische Hilfsmittel, Rehabilitationsmaßnahmen, Kuraufenthalte oder Pflegekosten. Wenn die Kosten unter der Zumutbarkeitsgrenze liegen, müssen Steuerzahler diese alleine tragen, während der darüberliegende Teil steuerlich absetzbar ist.

Wenn das Finanzamt die außergewöhnlichen Belastungen aufgrund Unterschreitens der Zumutbarkeitsgrenze nicht anerkennt, kann sich ein Einspruch lohnen. Laut dem Bund der Steuerzahler gibt es regelmäßig Verfassungsbeschwerden gegen diese Grenze beim Bundesverfassungsgericht. Steuerzahler können mittels eines Einspruchs ihren Steuerbescheid offenhalten und auf eine zugunsten des Beschwerdeführers entschiedene Gerichtsentscheidung hoffen. Dies könnte auch anderen Betroffenen in ähnlichen Fällen zugutekommen, deren Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist.

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Für die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen über der Zumutbarkeitsgrenze ist es entscheidend, dass diese zwangsläufig entstanden sind und nicht vermieden werden konnten – sei es aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen. In manchen Fällen ist sogar ein Nachweis der Zwangsläufigkeit erforderlich, um die steuerliche Absetzbarkeit sicherzustellen. Daher sollten Steuerzahler genau prüfen, ob ihre Ausgaben diesen Kriterien entsprechen, um von steuerlichen Vorteilen profitieren zu können.

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