Krankheitskosten können für Steuerzahler eine erhebliche Belastung darstellen. Die Frage, welche dieser Kosten zumutbar sind und somit steuerlich absetzbar, variiert oft zwischen den Betroffenen und den Finanzbehörden. Normalerweise können Kosten für Medikamente, medizinische Hilfsmittel, Rehabilitationsmaßnahmen, Kuraufenthalte oder Pflege als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, vorausgesetzt, sie übersteigen die Belastungen vergleichbarer Steuerzahler mit ähnlichem Einkommen und Vermögen.
Sollten diese Krankheitskosten jedoch unter der Zumutbarkeitsgrenze liegen, müssen Steuerzahler diese Ausgaben selbst tragen und können nur den darüber liegenden Betrag steuerlich absetzen. In Fällen, in denen das Finanzamt die außergewöhnlichen Belastungen nicht anerkennt, weil sie unterhalb dieser Grenze liegen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler, Einspruch einzulegen.
Derzeit gibt es beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden gegen die Zumutbarkeitsgrenze. Ein laufender Fall betrifft die Entscheidung des Gerichts zur Annahme der Beschwerde. Sollte das Gericht zugunsten des Beschwerdeführers entscheiden, könnten auch andere Steuerzahler, deren Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind, von dieser Entscheidung profitieren. Es ist wichtig zu beachten, dass außergewöhnliche Belastungen, die die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, zwangsläufig sein müssen. Das bedeutet, dass es sich um Ausgaben handeln muss, die aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unvermeidbar sind und denen sich Steuerzahler nicht entziehen können. In bestimmten Fällen kann sogar ein Nachweis der Zwangsläufigkeit erforderlich sein.