Ein Schiffsführer, der bei der Stadt Gunzenhausen angestellt ist, darf trotz seiner Tätigkeit im Stadtrat verbleiben. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und wies eine entsprechende Beschwerde der Stadt zurück. Der Beschluss wurde als unanfechtbar erklärt. Die Stadt ist Mitglied des Zweckverbands Altmühlsee in Mittelfranken und stellt diesem Personal zur Verfügung, einschließlich des Schiffsführers, der seit Beginn seiner Anstellung beim Zweckverband tätig ist.
Nachdem der Schiffsführer in den Stadtrat gewählt wurde, prüfte die Stadt die Vereinbarkeit seiner Anstellung mit dem Mandat. Das Landratsamt lehnte dies unter Berufung auf die bayerische Gemeindeordnung ab, was zum Verlust des Mandats des Mannes führte. Infolgedessen reichte er einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Ansbach ein, der ihm Recht gab. Die Stadt Gunzenhausen legte daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, der die Ansicht vertrat, dass Anstellung und Mandat vereinbar seien, da der Schiffsführer zu 100 Prozent für den Zweckverband Altmühlsee tätig ist.
Ursprünglich wurde es in den 1950er Jahren aus einer Boje entwickelt! Seither ist es ein fester Bestandteil jeder Gartenparty und das Herzstück jeder geselligen Runde im Freien.
Lösung anzeigen