Finanzen

Stichflamme bei Grillfeier: Streit um Haftpflichtversicherung endet vor Gericht

Ein Vorfall bei einer Grillfeier, bei dem Benzin und Alkohol in einem Kochtopf über einem Lagerfeuer verwendet wurden, führte zu einer Stichflamme, die eine Anwesende verletzte. Dieser Vorfall löste einen Streit um die Deckung durch die Privathaftpflichtversicherung aus. Herr J. hatte den mit Benzin und Alkohol gefüllten Kochtopf auf eine brennende Feuerschale gestellt, was zu der Stichflamme führte. Eine Person erlitt dabei Verbrennungen zweiten Grades.

Der Privathaftpflichtversicherer von J. lehnte die Leistung mit der Begründung ab, dass die entstandene Gefahrensituation nicht von der Deckung des täglichen Lebens umfasst sei. Dies führte zu einem Streit vor Gericht. Die Gerichte entschieden, dass die Gefahrensituation nicht zur normalen Lebensführung gehöre, in die ein Durchschnittsmensch üblicherweise gerät.

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In Bezug auf die Gefahr des täglichen Lebens erklärte der Oberste Gerichtshof, dass die Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich auch für außergewöhnliche Situationen Deckung bieten sollte, in die ein Durchschnittsmensch geraten kann. Allerdings unterscheidet die Versicherung zwischen ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten, die nicht abgedeckt sind.

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück und hielt fest, dass der Vorfall, der zu der Stichflamme führte, nicht als Gefahr des täglichen Lebens betrachtet werden kann. Die Entscheidung des Gerichts wurde als nicht korrekturbedürftig angesehen. Es wurde betont, dass es sich um eine ungewöhnliche und gefährliche Tätigkeit handelte, die nicht von der Deckung der Privathaftpflichtversicherung umfasst war.

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