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Besorgniserregender Anstieg von E-Scooter-Unfällen in Mecklenburg-Vorpommern

Gefährliche Trends: Die alarmierende Zunahme schwerer Verletzungen bei E-Roller-Fahrern

Die Nutzung von Elektrorollern, auch bekannt als E-Scooter, birgt zunehmend Gefahren für die Bürger in Mecklenburg-Vorpommern. Im Gegensatz zu Radfahrern, die im Jahr 2023 etwa sieben Prozent weniger Unfälle im Nordosten verursachten als im Vorjahr, zeigt die aktuelle Unfallstatistik eine steigende Anzahl von Unfällen mit Rollern. Erstmals registrierte die Polizei mehr als 100 E-Scooter-Unfälle innerhalb eines Jahres.

Ein Großteil dieser 105 Unfälle endete mit Verletzungen für die Beteiligten. Innenminister Christian Pegel (SPD) wies auf die besorgniserregend hohe Zahl schwer verletzter E-Scooter-Fahrer hin, die sich im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt hat. Die Zahl der Leichtverletzten ist ebenfalls angestiegen. Pegel kritisierte die mangelnde Einhaltung der Verkehrsregeln durch die meist jugendlichen E-Scooter-Nutzer. Häufig würden E-Scooter immer noch als Spielzeug angesehen und es gebe einen erhöhten Alkoholkonsum bei den Fahrern.

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Etwa 15 Prozent der Unfälle mit Elektrorollern wurden unter Alkoholeinfluss verursacht, was unter dem Bundesdurchschnitt liegt. Laut dem Bundesamt für Statistik sind Alkoholkonsum und falsche Straßenbenutzung die Hauptursachen für Unfälle, gefolgt von unangepasster Geschwindigkeit, Abbiegefehlern und Vorfahrtsmissachtung.

Im Jahr 2024 setzte sich die Serie schwerer Unfälle mit E-Scootern in Mecklenburg-Vorpommern fort. Ein Vorfall in Ahlbeck auf Usedom, bei dem ein 36-jähriger E-Roller-Fahrer mit einem 77-jährigen E-Bike-Fahrer kollidierte, verdeutlicht die Risiken. Beide Männer wurden schwer verletzt und mussten ins Krankenhaus gebracht werden. Der E-Roller-Fahrer wies einen Atemalkoholwert von 2,4 Promille auf. In Deutschland ist das Mindestalter für die Nutzung eines E-Scooters auf 14 Jahre festgelegt, und die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h. Die Fahrzeuge dürfen auf Radwegen oder Radfahrstreifen verwendet werden, falls diese fehlen, ist die Nutzung der Fahrbahn gestattet, außerhalb von Siedlungen auch des Seitenstreifens. Die Fahrt auf Gehwegen und in Fußgängerzonen ist verboten.

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