AutomobilOsnabrück

Arbeitsmaschine am Straßenrand: Haftung für Verletzungen durch Traktorbetrieb

Haftung nach Unfall im Mähbetrieb: Was sagt das Urteil des OLG München?

Eine als Kraftfahrzeug nutzbare Arbeitsmaschine gilt bei fahrenden Arbeiten als „in Betrieb“. Dies wurde in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München festgehalten, auf das der ADAC hinweist. Ein Motorradfahrer, der an einer Landstraße unterwegs war, wurde verletzt, als Steine durch einen am Straßenrand fahrenden Mäh-Traktor hochgewirbelt wurden. Der Traktorfahrer behauptete, dass der Schaden nicht im Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sei, da es sich um eine Arbeitsmaschine handelte. Die Angelegenheit landete vor Gericht, wo der Biker erfolgreich war und die gegnerische Versicherung die Schäden bezahlen musste.

Das Gericht entschied, dass die Verbindung mit dem Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug gegeben war, da Steine durch die fahrenden Arbeiten des Traktors aufgewirbelt wurden und das Motorrad des Bikers beschädigten. Daher muss der Halter des Traktors allein haften. Gemäß dem Straßenverkehrsgesetz (Paragraf 7 Abs. 1 StVG) kann die Haftung entfallen, wenn ein Kraftfahrzeug nur als Arbeitsgerät eingesetzt wird und die Fortbewegungs- und Transportfunktion keine Rolle mehr spielt. Da der Traktor jedoch in Bewegung war, griff diese Regelung nicht.

In ähnlichen Fällen, in denen bei fahrenden Arbeiten eines Traktors Schäden entstehen, kann die Versicherung des Halters haftbar gemacht werden. Es ist wichtig für Traktorfahrer, sich bewusst zu sein, dass ihr Handeln im Mähbetrieb zu Haftungsansprüchen führen kann, wenn dabei Schäden bei Dritten entstehen. In jedem Fall ist es ratsam, dass Traktorfahrer eine umfassende Haftpflichtversicherung abschließen, um für solche Fälle finanziell abgesichert zu sein.

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