In dem Rechtsstreit um Kardinal Rainer Maria Woelki ermittelt die Staatsanwaltschaft Köln seit Monaten. Der Vorwurf lautet, dass er im Presserechtsstreit mit der „Bild“ drei falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben und einen Meineid begangen haben soll. Woelki hatte gegen aus seiner Sicht „ehrverletzende Falschberichterstattung“ geklagt und seine Position mit den Eidesstattlichen Versicherungen untermauert. Nach Anzeigen und Zeugenaussagen leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen ein und durchsuchte dabei auch Objekte des Erzbistums.
Die Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen kann unter verschiedenen Bedingungen stattfinden. Wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, könnte das Verfahren gemäß Paragraf 170 der Strafprozessordnung eingestellt werden. Bei geringfügiger Schuld oder durch eine Auflage könnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren beenden. Während eine falsche Versicherung an Eides statt als Vergehen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden kann, droht bei Meineid eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren.
Sollte die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, wäre das Amtsgericht für die falsche Versicherung an Eides statt zuständig und das Landgericht für Meineid. Eine Hauptverhandlung würde erfolgen, wenn das Gericht die Anklage für begründet hält. Kirchenrechtlich hätte eine Anklage gegen Woelki keine direkten Folgen, da das weltliche und kirchliche Recht getrennt sind. Erst nach einem Urteil würde sich die Situation ändern.