Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass im Falle eines komplexen Verkehrsunfalls Aufnahmen von Überwachungskameras Dritter zur Klärung des Unfallhergangs herangezogen werden können, selbst wenn eine der beteiligten Parteien Bedenken bezüglich des Datenschutzes äußert. In einem konkreten Fall kollidierten ein Cabrio und ein Kleinwagen in einem engen Kreisverkehr, wobei unklar blieb, wann die Fahrzeuge jeweils eingefahren waren, was die Frage nach der Haftungsverteilung offen ließ.
Die Überwachungskamera einer ansässigen Firma am Kreisverkehr hatte den Unfall aufgezeichnet, und eine Partei beantragte die Verwendung des Videos als Beweismittel, während die andere Partei Datenschutzbedenken äußerte. Das Gericht entschied, dass die Aufzeichnung als Beweismittel zulässig sei, da im vorliegenden Fall die Bedeutung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und die Beweisnot höher zu bewerten seien als die Verletzung der Privatsphäre der Beteiligten.
Das Gericht betonte zudem, dass Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, damit rechnen müssen, dass ihr Verhalten von Dritten wahrgenommen wird. Letztendlich wurde der Fahrer des Cabrios dazu verpflichtet, zwei Drittel des Schadens zu tragen, da er mit erhöhter Geschwindigkeit die Mittelinsel geschnitten hatte, um den Kleinwagen zu überholen und dadurch den Unfall verursachte.
Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass in bestimmten Fällen der Schutz der Privatsphäre hinter der Notwendigkeit der Beweisführung und der effektiven Rechtsdurchsetzung zurücktreten kann. Dieser Fall verdeutlicht die Balance zwischen Datenschutz und Rechtssicherheit in einer digitalen Welt, in der Überwachungstechnologien allgegenwärtig sind.