Paderborn

Entscheidender Bürgerentscheid: Nationalpark Egge in Kreis Paderborn

Der Weg zum Bürgerentscheid: Alles, was Sie über die Abstimmungsunterlagen im Kreis Paderborn wissen müssen.

Der Bürgerentscheid bezüglich des geplanten Nationalparks Egge im Kreis Paderborn rückt näher und muss innerhalb von drei Monaten nach dem entsprechenden Kreistagsbeschluss Mitte März durchgeführt werden. Die Abstimmungsunterlagen wurden nun erstellt und werden voraussichtlich ab dem 21. Mai 2024 an alle abstimmungsberechtigten Personen im Kreis Paderborn verschickt, die in den Abstimmungsverzeichnissen der Städte und Gemeinden des Kreises eingetragen sind. Der Versand der Unterlagen erfolgt Kommune für Kommune in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit Altenbeken und endend mit Salzkotten. Bis Anfang Juni sollen alle Briefe zugestellt sein.

Die Abstimmung wird ausschließlich per Briefwahl über die Frage „Soll sich der Kreis Paderborn beim NRW-Umweltministerium um die Realisierung des zweiten Nationalparks auf den landeseigenen Flächen der Eggeregion bewerben?“ durchgeführt. Jedes Abstimmungspaket enthält die Abstimmungsbenachrichtigung, den Stimmschein mit eidesstattlicher Erklärung, den Stimmzettel, einen grünen Stimmzettelumschlag, einen gelben Abstimmbriefumschlag mit der Adresse des Landrates des Kreises Paderborn und ein Merkblatt für die Briefwahl. Der ausgefüllte Stimmbriefumschlag muss spätestens am 12. Juni 2024 um 12 Uhr wieder bei der Kreisverwaltung eingehen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt unmittelbar nach Ablauf der Frist und das Ergebnis wird bis zum 18. Juni 2024 vom Abstimmungsleiter, Landrat Christoph Rüther, offiziell festgestellt und bekannt gegeben.

Inzidenztracker

Für eine positive Entscheidung des Bürgerentscheids müssen sowohl die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für den Entscheid stimmen als auch diese Mehrheit mindestens 15 Prozent der Bürger des Kreises Paderborn ausmachen. Im Falle einer Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ein positiver Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses und kann innerhalb von zwei Jahren nur auf Initiative des Kreistages durch einen erneuten Bürgerentscheid geändert werden.

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