Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die AfD nach einem Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts zu Recht als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft. Das Gericht in Münster bestätigte damit ein Urteil aus der Vorinstanz. Dies bedeutet, dass der Verfassungsschutz weiterhin nachrichtendienstliche Mittel zur Beobachtung der Partei einsetzen darf, obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Obwohl eine Revision nicht zugelassen wurde, kann die AfD eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen (Az: 5 A 1216/22, 5 A 1217/22 und 5 A 1218/22).
Gerald Buck, Vorsitzender Richter des 5. Senats, erklärte, dass die Befugnisse des Verfassungsschutzes zwar nicht uneingeschränkt seien, jedoch müsse eine wehrhafte Demokratie auch effektive Maßnahmen ergreifen können. Es sei erforderlich, dass der Verfassungsschutz ausreichend belastbare Beweise vorlege, um eine politische Partei in die Nähe verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu rücken. Dies sah der Senat im Falle der AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall gegeben.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es einen begründeten Verdacht gebe, dass ein maßgeblicher Teil der AfD politische Zielsetzungen verfolge, die darauf abzielen, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund einen abgewerteten rechtlichen Status zuzuschreiben. Diese Ansicht wurde als unzulässige Diskriminierung nach dem Grundgesetz gewertet. Die AfD hatte im Berufungsverfahren gegen die Einstufung als extremistischen Verdachtsfall für die gesamte Partei, den aufgelösten AfD-Flügel und die Jugendorganisation Junge Alternative geklagt. Sowohl das Verwaltungsgericht Köln als auch das OVG stimmten dieser Einstufung zu.
Daher hat der Verfassungsschutz weiterhin die Befugnis, die AfD mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu überwachen, wobei das Bundesverfassungsschutzgesetz als Bewertungsmaßstab gilt. Die Anwälte der AfD haben bereits angekündigt, in die nächste Instanz zu gehen, sollte die Entscheidung des OVG angefochten werden. Roman Reusch, ein Mitglied des Bundesvorstands der AfD, vertrat die Partei in diesem Verfahren gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz. Da das Bundesamt in Köln ansässig ist, waren die Gerichte in Nordrhein-Westfalen für diesen Fall zuständig.