Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Alternative für Deutschland (AfD) nach einem Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft. Das Gericht in Münster bestätigte somit die Entscheidung der Vorinstanz, was dem Verfassungsschutz erlaubt, weiterhin nachrichtendienstliche Mittel zur Beobachtung der Partei einzusetzen. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, wurde keine Revision zugelassen. Die AfD hat jedoch die Möglichkeit, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzulegen.
Das Oberverwaltungsgericht betonte, dass die Befugnisse des Verfassungsschutzes nicht grenzenlos seien, jedoch müsse eine wehrhafte Demokratie auch keinen „zahnlosen Tiger“ darstellen. Dem Gericht zufolge muss der Verfassungsschutz bei der Beobachtung einer politischen Partei, insbesondere einer besonders geschützten Partei, überzeugende Umstände vorlegen können, die darauf hindeuten, dass Bestrebungen gegen die freiheitliche Grundordnung vorliegen. Im Fall der AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall sah der Senat diese Anforderungen als erfüllt an.
Die Begründung des Gerichts beinhaltete auch die Feststellung, dass es einen begründeten Verdacht gebe, dass die politischen Zielsetzungen eines maßgeblichen Teils der AfD darauf abzielen, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen, was als unzulässige Diskriminierung gemäß dem Grundgesetz angesehen wird. Während die AfD im Berufungsverfahren gegen die Einstufung als extremistischer Verdachtsfall ankämpfte, stimmte das Oberverwaltungsgericht mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln überein, ausreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei zu sehen.
Die Anwälte der AfD kündigten bereits vor dem Urteil an, in die nächste Instanz zu gehen, in der das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Entscheidung des OVG auf mögliche Rechtsfehler überprüfen würde. Roman Reusch, Mitglied des Bundesvorstands, vertrat die AfD in diesem Verfahren, das sich gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz richtete. Aufgrund des Sitzes des Bundesamtes in Köln war die Zuständigkeit der Gerichte in Nordrhein-Westfalen gegeben.