Durch den Beschluss des Stadtrates werden alle Wahlberechtigten der Einheitsgemeinde Stadt Genthin aufgefordert, demokratisch darüber zu entscheiden, ob ihr aktueller Bürgermeister im Amt bleiben soll oder ob es zu einer Neuwahl für die Besetzung des Amtes kommen soll. In letzter Zeit wird häufig die Frage diskutiert, welche Verfahren nach dieser Wahl folgen werden.
Gemäß § 31 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird ein Bürgermeister abgewählt, wenn sich eine Mehrheit der gültigen Stimmen für die Abwahl ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 30 % der Wahlberechtigten beträgt. Das bedeutet, dass mindestens 30 % aller Wahlberechtigten der Einheitsgemeinde Stadt Genthin die Abwahl ihres Bürgermeisters unterstützen müssen.
Falls die erforderliche Mehrheit erreicht wird, scheidet der amtierende Bürgermeister am Tag, an dem der Wahlleiter die Abwahl bekannt gibt, aus seinem Amt aus. Gemäß § 64 Abs.1 des Kommunalwahlgesetzes muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden des Bürgermeisters eine Neuwahl stattfinden, wobei die Amtszeit des neuen Hauptverwaltungsbeamten dann 7 Jahre beträgt. Sollte Herr Matthias Günther abgewählt werden, würde die Neuwahl planmäßig im Jahr 2025 stattfinden.
Falls keine Mehrheit für die Abwahl des Bürgermeisters, Herrn Matthias Günther, zustande kommt, wird er im Amt bleiben, und die reguläre Wahl des Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) wird wie geplant im Jahr 2025 stattfinden.