Bei der Auswahl von Fruchtgummi-Mischungen haben viele Menschen bestimmte Vorlieben, sei es für rote, weiße oder andere Farben. Es kommt daher oft vor, dass Personen die favorisierten Sorten herauspicken und die weniger beliebten als Kompromiss akzeptieren. Doch manchmal kann es vorkommen, dass eine Packung kein Fruchtgummi der bevorzugten Geschmacksrichtung enthält, was zu Enttäuschung führen kann.
Verbraucherschützer haben sich mit dieser Thematik befasst und festgestellt, dass es rechtlich erlaubt ist, wenn bestimmte Geschmacksrichtungen in einer Fruchtgummi-Mischung fehlen. Dies liegt daran, dass die Mischung und Verpackung nach Gewicht erfolgt und nicht nach einzelnen Sorten. Hinweise auf das Zufallsprinzip und variierende Mischverhältnisse können auf der Rückseite der Verpackung zu finden sein.
Um Enttäuschungen beim Kauf zu vermeiden, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW, das Sichtfenster auf der Verpackung zu nutzen. Viele Hersteller ermöglichen es, vor dem Kauf einen Blick ins Innere der Packung zu werfen, um sicherzustellen, dass die bevorzugten Sorten enthalten sind. Auf diese Weise können Verbraucher ihre Fruchtgummi-Mischung entsprechend ihren persönlichen Vorlieben auswählen und Enttäuschungen vorbeugen.