Das Hessische Kinderschutzgesetz legt fest, dass die Teilnahme an U-Untersuchungen bis zum sechsten Geburtstag des Kindes obligatorisch ist, jedoch keine Zwangsdurchsetzung vorsieht, falls Eltern Termine verpassen. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (AZ: 4 UF 19/23) informiert über diese Regelung. Wenn das Jugendamt das Familiengericht über fehlende Untersuchungen informiert, muss das Gericht prüfen, ob Maßnahmen erforderlich sind.
In einem konkreten Fall entzog das Familiengericht einer alleinerziehenden Mutter von zwei Töchtern im Alter von drei und fünf Jahren das Gesundheitssorgerecht, da sie die vorgeschriebenen U-Untersuchungen verpasst hatte. Die Mutter gab an, dass dies auf die Erkrankung ihres Vaters zurückzuführen war und die Termine inzwischen nachgeholt wurden.
Das Oberlandesgericht entschied, dass das Versäumnis allein noch keine gerichtlichen Maßnahmen rechtfertigt. Es gibt einen Auftrag zur Gefahrerforschung für das Jugendamt, und das Gericht muss prüfen, wenn es über fehlende Vorsorgeuntersuchungen informiert wird. Im vorliegenden Fall war es jedoch nicht erforderlich oder angemessen, der Mutter das Sorgerecht für die Gesundheitssorge zu entziehen, da das Wohl der Kinder durch die verspäteten Untersuchungen nicht gefährdet war. Die Richter waren überzeugt, dass die Kinder gut versorgt waren und keine Vernachlässigung der Gesundheitssorge vorlag, weshalb keine weiteren sorgerechtlichen Maßnahmen erforderlich waren.