![Gerichtsurteil: Keine Rückerstattung für falsch stornierte Reise nach Faro](https://nachrichten.ag/wp-content/uploads/2024/05/desert-3106739_960_720-jpg-webp.webp)
In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht München ging es um die Stornierung einer Reise nach Faro, Portugal, die ein Kunde zusammen mit seiner Ehefrau gebucht hatte. Nach der Buchung erfuhr der Mann von einer Baustelle in der Nähe des Hotels in Faro und wollte daher umbuchen. Durch einen versehentlichen Klick auf der Homepage des Reisebüros stornierte er jedoch die gesamte Reise. Das Reiseunternehmen buchte daraufhin eine Stornierungsgebühr in Höhe von 3859,21 Euro ab, was der Mann nicht akzeptierte.
In der Verhandlung behauptete der Kläger, dass die Stornierung ein Versehen gewesen sei und er eigentlich nur umbuchen wollte. Das beklagte Reiseunternehmen argumentierte, dass eine Stornierung nur durch mehrere Schritte möglich sei und ein unbeabsichtigtes Stornieren technisch ausgeschlossen sei. Das Gericht urteilte, dass der Kläger bewusst eine endgültige Stornierung vorgenommen habe und damit das Unternehmen berechtigt sei, die Stornierungsgebühr zu verlangen.
Das Gericht wies die Klage des Mannes zurück und hob hervor, dass keine nachvollziehbaren Gründe vorlägen, die auf ein Versehen bei der Stornierung hindeuten würden. Somit müsse der Kläger die Stornierungsgebühr zahlen und habe keinen Anspruch auf Rückerstattung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und trägt das Aktenzeichen 275 C 20050/23. Letztlich wurde festgestellt, dass ein versehentliches Klicken bei der Stornierung nicht ausreichend sei, um eine Entschädigung zu verlangen.
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