In der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai ziehen jedes Jahr kleine und größere „Hexen“ bewaffnet mit Rasierschaum, Senftuben und Klopapier durch die Nachbarschaft, um für Unfug zu sorgen. Doch wo endet der Spaß und beginnt die Straftat? Laut der Polizei im Saarland überschreitet der Spaß die Grenze zur Straftat, wenn fremdes Eigentum beschädigt oder Gefahrenstellen verursacht werden. Das Besprühen von Hauswänden oder das Verkratzen von Autos kann strafrechtlich als Sachbeschädigung gelten, und die Verursacher müssen für Reinigungsarbeiten aufkommen.
Besonders gefährlich sind selbstgebaute Straßensperren oder das Aushebeln von Kanaldeckeln, da dies zu schwerwiegenden Unfällen führen kann. Jegliche Manipulationen an Fahrzeugen, die potenziell zu Unfällen führen können, sind verboten. Lagerfeuer stellen nicht nur eine Gefahr für Personen, sondern auch für die Natur dar und dürfen nur an dafür vorgesehenen Stellen entzündet werden.
Es existieren keine festen Uhrzeiten für die „Hexerei“, aber für öffentliche Veranstaltungen oder den Aufenthalt in Gaststätten gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Eltern tragen grundsätzlich die Verantwortung für ihre Kinder und sollten immer wissen, wo sie sich aufhalten. Sie könnten unter Umständen auch für die Streiche ihrer Kinder zur Rechenschaft gezogen werden. Es gilt zu beachten, dass die Sicherheit aller Beteiligten an erster Stelle stehen sollte, um den Spaß an der Hexennacht nicht in gefährliche Bahnen abgleiten zu lassen.