In Biessenhofen wurde kürzlich ein Mann ohne festen Wohnsitz von der Polizei festgenommen, weil er die Rechnung für sein Frühstück in einer Bäckerei nicht bezahlen konnte. Obwohl Zechprellerei an sich in Deutschland nicht strafbar ist, könnte der Mann dennoch wegen Betrugs belangt werden. Der 56-jährige Obdachlose genoss am Samstagmorgen sein Frühstück, ohne über die finanziellen Mittel zu verfügen. Nachdem er die Bäckerei verlassen hatte, wurde er in der Nähe von der Polizei aufgegriffen. Ihm droht jetzt eine Anzeige wegen Zechbetrugs.
Gemäß deutschem Recht kann Zechprellerei als Betrug betrachtet werden, wenn jemand durch falsche Angaben einen rechtlichen Vorteil erlangt. Im vorliegenden Fall war der rechtliche Vorteil das konsumierte Frühstück, wodurch der Mann den Eindruck erweckte, es bezahlen zu können. Durch sein Handeln ließ er den Wirt annehmen, dass er die Absicht hatte, die Rechnung zu begleichen. Die fehlende Bezahlung und das Fehlen von Geld könnten als Vorsatz ausgelegt werden, der jedoch letztlich vor Gericht geklärt werden muss.
Es bleibt abzuwarten, wie die Justiz den Fall bewerten wird und ob der Obdachlose letztendlich für sein Frühstück zur Verantwortung gezogen wird. Trotz fehlender Strafbarkeit von Zechprellerei zeigt dieser Vorfall die rechtlichen Feinheiten, die zur Anwendung kommen können, wenn es um die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen geht. Die Ermittlungen und die Reaktion der Justiz werfen ein Licht auf die rechtlichen Grenzen im Umgang mit Menschen in prekären Lebenssituationen.