Am 7. Februar 2025 kam es zu zwei bedeutenden Lebensmittel-Rückrufen in Deutschland, die dringend die Aufmerksamkeit der Verbraucher erforderten. Die Rückrufe wurden aufgrund fehlender Kennzeichnung des Zusatzstoffs Schwefeldioxid initiiert, was besonders für Personen mit Unverträglichkeiten problematisch sein könnte. Besonders betroffen sind die Produkte „ALMAS – gemischte Trockenfrüchte“ in 150-Gramm-Beuteln und „TAKUAN MAKISHIN – eingelegter Rettich“ in 1-Kilogramm-Beuteln.

Der Rückruf des Produkts „ALMAS – gemischte Trockenfrüchte“ betrifft das Bundesland Bayern. Die betroffenen Beutel haben ein Mindesthaltbarkeitsdatum bis zum 10. Dezember 2025 und tragen den Barcode 4260749350378. Diese Trockenfrüchte werden von der Almas Global GmbH aus Nürnberg hergestellt. Das zweite Produkt, „TAKUAN MAKISHIN“, ist breiter gefächert und ist in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zurückzurufen. Dieses Produkt ist mit dem Kennzeichen D3154: WP gekennzeichnet und stammt von der JFC Deutschland GmbH aus Düsseldorf.

Gesundheitliche Risiken durch fehlende Kennzeichnung

Der Rückruf wurde aufgrund der nicht gekennzeichneten Anwesenheit von Schwefeldioxid durchgeführt, was gesundheitliche Probleme auslösen kann, insbesondere bei Personen, die empfindlich darauf reagieren. Die Verwendung von Sulfiten, zu denen auch Schwefeldioxid gehört, ist in der Lebensmittelindustrie weit verbreitet, da sie zur Haltbarmachung von Lebensmitteln dienen. In Deutschland besteht eine Kennzeichnungspflicht: Wenn die Konzentration von Schwefeldioxid in einem Lebensmittel über 10 mg/kg oder Liter liegt, muss dies auf der Verpackung angegeben werden. Laut Ruhr24 sind Rückgaben in den Verkaufsstellen möglich, und der Kaufpreis wird erstattet, ohne dass ein Kassenzettel erforderlich ist.

Die Symptome einer Überempfindlichkeitsreaktion können vielfältig sein und betreffen sowohl den Magen-Darm-Bereich als auch die Atemwege. Mögliche Reaktionen sind Schluckbeschwerden, Urtikaria, Angioödeme und Atembeschwerden. Besonders bei Asthma- und Rhinitispatienten können nach dem Verzehr sulfithaltiger Produkte bronchiale Reaktionen auftreten. Schätzungen zufolge sind 5-10 Prozent der erwachsenen chronischen Asthmatiker betroffen, was das Risiko für diese Gäste erheblich erhöht. Daher kann die fehlende Kennzeichnung ernsthafte Konsequenzen haben, die von Übelkeit bis zu einem anaphylaktischen Schock reichen können, wie Produktwarnung.eu berichtet.

Allergenkennzeichnung in der Lebensmittelindustrie

In Deutschland gilt die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), die seit dem 13. Dezember 2014 in Kraft ist und die korrekte Kennzeichnung allergener Zutaten regelt. Laut BMEL müssen die 14 häufigsten Allergieauslöser, darunter Schwefeldioxid und Sulfite, stets aufgeführt werden. Dazu gehören auch Zutaten wie glutenhaltiges Getreide, Erdnüsse und Milch. Diese Regelung zielt darauf ab, eine transparente Informationsbasis für Verbraucher zu schaffen und Risiken für Menschen mit Nahrungsmittelallergien zu minimieren.

Die Allergeninformation muss deutlich hervorgehoben und im Zutatenverzeichnis angegeben werden. Bei unverpackten Lebensmitteln ist eine Information über Allergene ebenfalls verpflichtend. Damit wird sichergestellt, dass Verbraucher, insbesondere solche mit Allergien oder Unverträglichkeiten, gut informiert sind und unnötigen Gesundheitsrisiken aus dem Weg gehen können.