Neun Monate nach dem tragischen gewaltsamen Tod einer 63-jährigen Frau in Neustrelitz wurde am Montagnachmittag ein Urteil am Landgericht Neubrandenburg verkündet. Der Prozess, der seit November stattfand, wurde unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt. Dem 37-jährigen Angeklagten wurde Totschlag im Zustand verminderter Schuldfähigkeit vorgeworfen, was aufgrund seiner psychischen Erkrankung als entscheidendes Element in der Rechtsprechung betrachtet wurde. Der Angeklagte leidet an einer „Persönlichkeitsstörung mit erheblicher Fremdgefährdung“ und war am 23. Mai 2024 aus medizinischen Gründen in ein geschlossenes psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden.

Am 29. Mai erhielt er trotz seiner Erkrankung von einem Arzt in der Klinik in Neubrandenburg Ausgang. Er nutzte diese Gelegenheit, um sich mit der späteren Tatopferin zu treffen, da beide sich kannten. Der anschließende Streit, dessen Ursachen ungeklärt blieben, führte zu einem gewaltsamen Übergriff. Der Angeklagte soll die Frau im psychotischen Zustand geschlagen und ihr 15 Mal in den Körper gestochen haben, was zu einer tödlichen Herzverletzung führte.

Aufklärung der Tat

Nach dem Vorfall wusch sich der Angeklagte im Bad der Wohnung des Opfers und verließ schnell den Tatort. Die Polizei konnte die tödliche Tat durch einen Hinweis zu einem Fahrraddiebstahl schnell aufklären. Dabei entdeckten die Beamten zufällig die blutüberströmte Leiche der Frau. Zudem stellte sich heraus, dass der Angeklagte unter einem Atemalkoholgehalt von knapp 1,6 Promille stand, als er festgenommen wurde. Ein Anwohner hatte ihn zuvor festgehalten, nachdem dieser eine Passantin beschimpft und bedroht hatte.

Im Gerichtsprozess wurde der Angeklagte bezüglich seiner Gefährlichkeit von einer psychologischen Expertin beurteilt. Die Kammer hat die Möglichkeit, zu entscheiden, ob der Angeklagte dauerhaft in die Psychiatrie eingewiesen wird oder ob er eine mehrjährige Freiheitsstrafe absitzen muss.

Rechtlicher Rahmen für psychiatrische Unterbringung

Die rechtlichen Grundlagen für die Unterbringung von psychisch kranken Straftätern sind im Strafgesetzbuch (§§ 63 und 64 StGB) geregelt. Bei Schuldunfähigkeit wird der Täter in der Regel freigesprochen und in eine psychatrische Einrichtung eingewiesen. Bei verminderter Schuldfähigkeit kann eine Unterbringung im Maßregelvollzug zusammen mit einer Verurteilung erfolgen, was häufig bei schweren Straftaten betrachtet wird. Diese rechtlichen Bestimmungen sind nicht nur auf Tötungsdelikte beschränkt, sondern können auch bei anderen schweren Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit Anwendung finden. In der Praxis verbleiben Betroffene oft über Jahrzehnte in psychiatrischen Einrichtungen, und viele gerichtlich angeordnete Unterbringungen wurden in den letzten Jahren vom Bundesgerichtshof als rechtswidrig aufgehoben.

Die Zwangseinweisung in psychiatrische Krankenhaus, auch bekannt als Maßregelvollzug, unterliegt strengen Vorschriften. Um unangemessene Unterbringungen zu verhindern, ist die Rolle des Strafverteidigers entscheidend. Er muss die Rechte der Betroffenen wahren und gegen oberflächliche Urteile vorgehen. Eine fundierte Verteidigungsstrategie sollte bereits in der ersten Instanz entwickelt werden, um den Rechtsanspruch auf angemessene Behandlung in psychiatrischen Einrichtungen zu sichern.

Die Systematik und die Infrastrukturen der psychiatrischen Einrichtungen unterscheiden sich erheblich von der allgemeinen Psychiatrie, da hierbei besondere Sicherheitsmaßnahmen und spezielle Behandlungsansätze zur Anwendung kommen müssen. Der Vollzug der Unterbringung wird durch das Strafvollzugsgesetz geregelt, und Patienten haben Rechte auf therapeutische Beschäftigung und Gesundheitsversorgung.