Die Verzögerung bei der Abschiebung des Attentäters von Aschaffenburg wird laut einem vertraulichen Dokument des Bundesinnenministeriums auf die Überlastung im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zurückgeführt. Dies berichtet die Welt. Der afghanische Attentäter Enamullah O. hatte nach seiner gescheiterten Asylbewerbung am 19. Juni 2023 eine ablehnende Entscheidung erhalten. Zudem wurde das Abschiebeschreiben vom BAMF erst am 26. Juli 2023 an die zuständige Ausländerbehörde abgesendet, was dazu führte, dass die vorgegebene Frist für seine Rückführung nach Bulgarien am 3. August 2023 ausgelaufen war.
Das Dublin-Verfahren, das die Zuständigkeit für Asylverfahren innerhalb der EU regelt, hätte in diesem Fall eine Abschiebung nach Bulgarien vorgesehen. Laut der BAMF-Website sollte jeder Asylantrag nur einmal in einem Mitgliedstaat geprüft werden, was in diesem Fall jedoch nicht umgesetzt wurde. Die Verzögerungen beim Versand der erforderlichen Abschiebemitteilungen wurden durch eine hohe Arbeitsbelastung im BAMF begründet. Das Innenministerium hat bereits Maßnahmen ergriffen, um die personellen Engpässe zu beheben, und für das Jahr 2024 sind Mittel für die Einstellung von 1140 zusätzlichen Mitarbeitern vorgesehen.
Hintergrund zur Gewalttat
Der mutmaßliche Täter, der als psychisch krank gilt, verübte die Gewaltat in einem Park in Aschaffenburg, bei der ein zwei Jahre alter Junge sowie ein 41-jähriger Passant tödlich verletzt wurden. Drei weitere Personen erlitten Verletzungen, wie berichtet.
Das Dublin-Verfahren, das auf der Dublin III-Verordnung basiert, wird in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz angewendet. Die Hauptziele sind die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für Asylanträge und die Verhinderung von Sekundärwanderung innerhalb Europas. Der Ablauf umfasst mehrere Schritte, darunter die Antragstellung, persönliche Interviews und die Prüfung möglicher Abschiebungshindernisse. Bei Anhaltspunkten für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates wird eine Akte an das zuständige Dublinzentrum weitergeleitet, was im vorliegenden Fall nicht rechtzeitig geschehen ist, sodass der Asylantrag nach den festgelegten Fristen erneut in Deutschland geprüft wurde.
Rechtsgrundlagen und Verfahren
Die rechtlichen Grundlagen des Dublin-Verfahrens sind unter anderem die Dublin-III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013, sowie die Durchführungsverordnung Nr. 118/2014 und die EURODAC-II-Verordnung (EU) Nr. 603/2013. Wenn ein Mitgliedstaat zuständig ist und die Überstellung nicht innerhalb der festgelegten Frist von sechs Monaten nach Zustimmung erfolgt, geht die Zuständigkeit für den Asylantrag auf Deutschland über. In diesem Fall hätte die rechtzeitige Ausführung der Abschiebung Enamullah O. vor den tragischen Vorfällen bewahren können.
Die Verantwortung für die Durchführung der Überstellung liegt bei den Ausländerbehörden und der Bundespolizei, die auch die Reisefähigkeit der betroffenen Personen am Tag der Überstellung überprüfen. Diese Maßnahmen sind entscheidend, um sicherzustellen, dass die Asylverfahren effizient und gemäß den geltenden Richtlinien durchgeführt werden.