Ein 35-jähriger Industriemechaniker aus Ellwangen wurde jüngst wegen Volksverhetzung angeklagt. Der Angeklagte hatte auf Instagram einen brisanten Kommentar veröffentlicht: „Der Fehler von Hitler war, dass er nicht alle vergast hat.“ Dieser Vorfall hat in der Öffentlichkeit große Wellen geschlagen und die juristischen Konsequenzen solcher Äußerungen erneut ins Rampenlicht gerückt. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Geldstrafe in Höhe von 4000 Euro.

Entgegen seiner anfänglichen Verantwortung für den Post legte der Angeklagte Widerspruch ein und machte im Prozess geltend, der Kommentar stamme von seinem fünf Jahre jüngeren Bruder, der den Instagram-Account des Angeklagten genutzt habe, um Kontakt mit seiner Ex-Freundin zu halten. Der Kommentar entstand nach einem hitzigen Austausch unter einem Video eines palästinensischen Comedians. Der Angeklagte erklärte, er habe die Verantwortung ursprünglich übernommen, um seinen Bruder zu schützen, da er mit einer geringeren Strafe gerechnet hatte.

Bruder gesteht die Tat

Im Verlauf des Verfahrens gestand der jüngere Bruder tatsächlich, den beleidigenden Kommentar verfasst zu haben und bedauerte seinen Beitrag zutiefst. Gemeinsam betonten die beiden Brüder, dass sie und ihre Familie keine nationalsozialistische Gesinnung haben. Anhand dieser Aussage beantragte die Staatsanwältin schließlich einen Freispruch für den 35-Jährigen, was das Gericht auch bestätigte. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.

Rechtliche Einordnung der Volksverhetzung

Der Fall wirft auch grundlegende Fragen bezüglich der Grenzen der Meinungsfreiheit auf. Äußerungen mit strafbarem Inhalt können mit dem in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerten Recht auf Meinungsfreiheit in Konflikt geraten. Eine strafbare Handlung wird jedoch nur dann gegeben sein, wenn sie im Einzelfall geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Hierbei ist zu beachten, dass der öffentliche Frieden nicht tatsächlich gestört werden muss. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der Äußerungen erforderlich, die eine begründete Befürchtung rechtfertigt, dass es zu einer Störung kommen könnte. Bei der Beurteilung von Äußerungen muss zudem der Begriff der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens beachtet werden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat besondere Anforderungen an die Feststellung dieser Eignung gestellt, da sie im Lichte der Meinungsfreiheit rechtlich bewertet werden müssen. Dies ist ein Aspekt, der in diesem Verfahren eine gewichtige Rolle spielte.

Für weitere Informationen über die Abgrenzung zwischen Hassrede und Meinungsfreiheit können Interessierte hier nachlesen und sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut machen.