Am Mittwochmorgen sorgten zwei betrunkene Männer in Überlingen für Aufregung, als sie nicht in der Lage waren, mit ihrem Fahrzeug aus einem Parkhaus in der Christophstraße zu fahren. Die Schranke öffnete sich nicht, da die Zeit zwischen der Entwertung des Parkscheins und dem Ausfahrtversuch abgelaufen war. Ein Mitarbeiter des Parkhauses beobachtete über die Videoüberwachung, wie der 43-jährige Fahrer beim Rückwärtsfahren gegen einen Parkhaus-Pfeiler prallte. Daraufhin informierte er die Polizei über den Vorfall.

Als die Polizei eintraf, fiel sofort der deutliche Atemalkoholgeruch bei beiden Männern auf. Während die beiden in wechselnder Besetzung den Wagen durch das Parkhaus lenkten, mussten sie in einer Klinik eine Blutprobe abgeben. Der 43-Jährige wehrte sich gegen die Maßnahmen, verletzte eine Polizeibeamtin leicht mit einem Kopfstoß und beleidigte die Einsatzkräfte. Er warf außerdem mit Steinen um sich und verbrachte die Nacht in der Zelle des Polizeireviers. Sein Begleiter, der 55-Jährige, sieht sich ebenfalls Konsequenzen gegenüber und droht eine Anzeige wegen Trunkenheit im Verkehr zu erhalten.

Gesetzliche Bestimmungen zur Trunkenheit am Steuer

Laut den gesetzlichen Bestimmungen führen bereits 0,3 Promille, unter Berücksichtigung der Ausfallerscheinungen, zur Strafbarkeit. Ab 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, und es wird unweigerlich angenommen, dass die Person fahruntauglich ist. Die Folgen für Ersttäter können eine Geldstrafe von 30 bis 40 Tagessätzen, eine Sperrfrist für die Neuerteilung des Führerscheins von bis zu 12 Monaten sowie der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis sein. Bei genaueren Auffälligkeiten, wie einem schwankenden Gehen oder einer enthemmten Verhaltensweise, werden zudem im Rahmen von Polizeikontrollen entsprechende Maßnahmen eingeleitet, die von der Polizei dokumentiert werden.cd-anwaltskanzlei.de informiert detailliert über mögliche Folgen einer Trunkenheitsfahrt.

Die Promillegrenzen in Deutschland sind klar festgelegt: Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gilt ein absoluter Grenzwert von 0,0 Promille. Ab 0,5 bis 1,09 Promille wird das Fahren als Ordnungswidrigkeit behandelt, was mit einem Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister bestraft wird. Ab 1,6 Promille sind medizinisch-psychologische Untersuchungen zwingend erforderlich. Zudem sieht die Regelung vor, dass bei Weigerung eines Atem-Alkoholtests die Blutalkoholkonzentration im Rahmen von medizinischen Untersuchen festgestellt wird. Je nach Alkoholisierung kann dies zu erheblichen finanziellen sowie rechtlichen Konsequenzen führen.ADAC bietet eine umfassende Übersicht zu den Promillegrenzen und deren Auswirkungen auf den Führerschein.

Der Vorfall in Überlingen verdeutlicht die nicht nur rechtlichen Risiken, die das Fahren unter Alkoholeinfluss mit sich bringt, sondern auch die sozialen und sicherheitstechnischen Gefahren, die dadurch für andere Verkehrsteilnehmer entstehen können.