Im Jahr 2024 hat der Kreis Neunkirchen eine interessante Entwicklung in Bezug auf die beliebtesten Vornamen erlebt. Wie Saarbrücker Zeitung berichtet, gibt es jüngsere Namensentscheidungen, die bei einer US-Schauspielerin auf das Interesse der Öffentlichkeit gestoßen sind. Die Schauspielerin trägt den Namen „Mädchen Amick“. Dabei bleibt unklar, ob die Eltern des Mädchens bei der Namenswahl kreativ waren oder einen Fehler begangen haben.
Das Thema Namensrecht in Deutschland ist nicht ohne Kontroversen, da deutsche Standesämter bei der Genehmigung von Vornamen bestimmte Kriterien anlegen. Und so werden nicht selten außergewöhnliche Namen abgelehnt. Zu den Beispielen für Namen, die aus rechtlichen Gründen in Deutschland nicht akzeptiert werden, zählen unter anderem „Whisky“, „Superman“, „Puppe“, „Satan“, „Atomfried“, „Gucci“ und „Lord“.
Gesetzliche Regelungen und Richtlinien
Ein weiterer Aspekt des Namensrechtes ist die gesetzliche Pflicht zur Führung eines Vornamens und eines Nachnamens in Deutschland. Laut vorname.com muss ein Vorname innerhalb von vier Wochen nach der Geburt beim zuständigen Standesamt angemeldet werden. Der Vorname erlangt nach der Eintragung seine Verbindlichkeit; Änderungen sind nur in schwerwiegenden Fällen möglich.
Das Standesamt hat zudem das Recht, die Eintragung eines Vornamens zu verweigern, was in der Vergangenheit bereits zu Rechtsstreitigkeiten geführt hat. Es gibt kein echtes Gesetz, das die Zulässigkeit von Vornamen genau definiert; stattdessen orientieren sich Gerichte an Gewohnheitsrecht und Richterrecht, um ihre Entscheidungen zu treffen.
- Der Vorname muss als solcher erkennbar sein, beispielsweise wird „Pfefferminza“ abgelehnt.
- Vornamen müssen eindeutig weiblich oder männlich sein.
- Fantasienamen sind nicht zulässig; eine gewisse Tradition ist erforderlich.
- Vornamen dürfen nicht lächerlich machen, wie etwa „Popo“.
- Orts-, Marken- oder Titel-Namen sind ebenfalls nicht zulässig, wie „Woodstock“.
- Religiöse Namen wie „Christus“ oder „Satan“ sind unzulässig.
- Familiennamen dürfen nicht als Vornamen verwendet werden, wie „Hemmingway“.
- Ein Bindestrich kann zur Verbindung von zwei Vornamen genutzt werden.
- Das Bundesverfassungsgericht gestattet pro Person bis zu fünf Vornamen.