Ein Autofahrer verursachte am 26. Dezember 2024 einen Unfall auf einem Parkplatz in der Schleusinger Straße in Hildburghausen. Der Fahrer stieß gegen einen rot-weißen Absperrpoller und riss diesen aus dem Fundament. Nach dem Vorfall befestigte der Fahrer den Poller notdürftig und fuhr, ohne sich um eine Schadensregulierung zu kümmern, weiter.
Ein Zeuge des Unfalls merkte sich das Kennzeichen des Fahrzeugs. Später stellte er das Fahrzeug im Stadtgebiet von Hildburghausen fest und informierte daraufhin die Polizei. Diese erstattete eine Anzeige gegen den 59-jährigen Fahrer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wie inSüdthüringen berichtete.
Rechtliche Grundlagen der Verkehrsunfallflucht
Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB erfordert, dass der Fahrer den Unfall bemerkt hat oder hätte bemerken müssen. Die Wahrnehmbarkeit des Unfalls ist entscheidend für die rechtliche Bewertung. Laut anwalt.de bestraft § 142 Abs. 1 StGB das Verlassen des Unfallorts ohne Feststellung der Personalien und der Art der Beteiligung.
Es ist wichtig zu beachten, dass nur vorsätzliches Verlassen des Unfallorts strafbar ist, fahrlässige Verkehrsunfallflucht jedoch nicht. Die Bemerkbarkeit eines Unfalls hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art des Aufpralls, die Beschaffenheit des Fahrzeugs, Umgebungsbedingungen und das Fahrverhalten des Fahrers. Zeugen können dabei entscheidende Informationen zur Wahrnehmung des Unfalls und zum Verhalten des Fahrers liefern.