DeutschlandNürnberg

Preisirreführung bei Netto: Gerichtshof erklärt Werbe-Trick für unzulässig!

VorfallWerbung unklar und missverständlich, Irreführung festzustellen, Prozentangabe unzulässig
OrtNürnberg, Baden-Württemberg

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass die Werbung von Netto für Jacobs-Kaffee irreführend war. In einem Handzettel wurden gleich vier unterschiedliche Preise angezeigt, darunter ein aktueller Preis von 4,44 Euro und ein Streichpreis von 6,99 Euro. Die Richter bezeichneten die Fußnote zu den Preisen als „vollkommen unklar und missverständlich“. Hinzu kommt, dass die Verwendung von Prozentangaben in Netto-Prospekten nach dem EU-Recht ebenfalls problematisch sein könnte, da sie sich auf den zuletzt geforderten Preis beziehen und nicht auf den Vergleichspreis.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Urteils hat das OLG Nürnberg die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Netto wollte sich zu dem laufenden Verfahren nicht äußern. Zudem ist ein weiteres Verfahren gegen Netto wegen ähnlicher Vorwürfe, initiiert von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, anhängig. Detailinformationen hierzu können in einem aktuellen Artikel auf www.chip.de nachgelesen werden.

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Quelle/Referenz
chip.de