Brandenburg

Fahndung nach untertauchten Migranten: Fakten über Brandenburgs Gesetzgebung

Die Brandenburgische Innenbehörde widerspricht der Behauptung, dass nach untergetauchten ausreisepflichtigen Personen nicht gefahndet wird, und stellt klar, dass gemäß geltendem Recht bereits bei vermissten Personen sofortige Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Eine aktuelle Berichterstattung der Märkischen Allgemeinen Zeitung hat Fragen zur Fahndung nach ausreispflichtigen Personen in Brandenburg aufgeworfen. In einem Artikel, veröffentlicht am 29.08.2024, hieß es, dass es an der Fahndung von Flüchtlingen fehle, die untertauchen, um einer möglichen Abschiebung zu entkommen. Diese Behauptung wurde jedoch von offizieller Seite entschieden zurückgewiesen.

In dem ursprünglichen Bericht wird zitiert, dass Flüchtlinge, die rechtlich in andere Länder abgeschoben werden sollten und sich verstecken, sofort zur Fahndung ausgeschrieben werden sollen. Staatskanzleichef Woidke betonte, dass dies nicht nur eine Frage der Rechtmäßigkeit sei, sondern auch einen Verlust von Sozialleistungen zur Folge hätte. „Gegen Verfassungsfeinde und Extremisten hilft nur ein starker Staat“, wird Woidke zitiert, während die Aussage gemacht wurde, dass offenbar nicht nach solchen abgetauchten Personen gefahndet werde.

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Klärung der Fakten durch das Innenministerium

Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg hat sich nun zu Wort gemeldet, um die Tatsachen klarzustellen. Das Ministerium erklärte, dass gemäß Paragraph 50 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes polizeiliche Fahndungshilfen genutzt werden können, um ausländische Personen zu suchen, wenn deren Aufenthalt unbekannt ist. Dies gilt insbesondere, wenn ein Abschiebeversuch erfolglos bleibt, da die Person nicht auffindbar ist.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass in Brandenburg spezielle Regelungen existieren. So werden Personen, die ausreisepflichtig sind und sich seit mindestens zehn Tagen nicht an ihrem zugewiesenen Wohnort aufhalten, entweder zur Aufenthaltsermittlung oder zur Fahndung ausgeschrieben. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass der rechtlich vorgegebene Verfahrensweg stets eingehalten und umfassend umgesetzt wird.

Die Darstellung in der Märkischen Allgemeinen Zeitung lässt somit den Eindruck entstehen, dass es an der Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen fehle. Die offizielle Stellungnahme des Ministeriums zeigt jedoch deutlich, dass dies nicht der Fall ist und dass die Aufklärung über die bestehenden gesetzlichen Vorgaben von großer Bedeutung ist, besonders in einer Zeit, in der die Debatte über Migration und Asyl in Deutschland von großer Relevanz ist.

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