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Elektronische Mobilitätshilfen: Recht auf Zuggerät für Rollstuhlfahrer

In Deutschland gab es kürzlich ein Urteil des Sozialgerichts Köln, das für viel Diskussion sorgte. Es ging um die Frage, ob die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, die Kosten für ein elektrisches Zuggerät für Rollstühle zu übernehmen. Das Gericht entschied, dass die Krankenkassen den Versicherten eine zumutbare und angemessene Mobilität im Nahbereich der Wohnung gewährleisten müssen.

In dem konkreten Fall, um den es ging, war ein Mann von chronischer Polyarthritis und Rheuma betroffen, wodurch er auf einen Rollstuhl angewiesen war. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für ein elektrisches Zuggerät aufgrund von Schmerzen in Händen und Schultern, die ihm das eigenständige Bewegen seines Aktivrollstuhls erschwerten. Die Krankenkasse lehnte jedoch ab, da sie das beantragte Zuggerät als nicht notwendig für die Erledigung alltäglicher Besorgungen ansah.

Die Krankenkasse schlug stattdessen vor, dem Mann einen Elektrorollstuhl zur Verfügung zu stellen. Dieser Vorschlag wurde jedoch vom Kläger abgelehnt, da er weiterhin auf die UN-Behindertenrechtskonvention pochte, die besagt, dass Betroffene nicht auf die Hilfe anderer angewiesen sein sollten. Letztendlich entschied das Kölner Sozialgericht zugunsten des Klägers und sprach ihm das Recht auf das gewünschte Zuggerät zu, da die Bewältigung von Wegen unter Schmerzen oder mit fremder Hilfe nicht zumutbar sei.

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, dass Menschen mit eingeschränkter Mobilität die Möglichkeit haben sollten, ihren Nahbereich eigenständig und schmerzfrei zu erschließen. Es stellt einen wichtigen Schritt dar, um sicherzustellen, dass die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angemessen berücksichtigt werden und ihre Lebensqualität verbessert wird.

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Mit einem Portfolio, das mehr als zwei Jahrzehnte Berufserfahrung umfasst, ist der freie Redakteur und Journalist Konrad l. Schneider ein fester Bestandteil der deutschen Medienlandschaft.
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